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Barrierefreies Bad zur Miete: Was zahlt der Vermieter, was Sie?

Veröffentlicht am 26.09.2026

Was das Gesetz sagt

§ 554a BGB gibt Mietern mit Behinderung oder Pflegebedarf einen Anspruch auf bauliche Veränderungen, wenn diese für die behindertengerechte Nutzung notwendig sind. Der Vermieter darf nur widersprechen, wenn ihm die Maßnahme unter Abwägung aller Interessen nicht zumutbar ist — die Hürden dafür sind hoch.

Was Sie tun müssen

  1. Schriftliche Anfrage an den Vermieter mit Beschreibung der Maßnahme, Fachbetriebs-Kostenvoranschlag und ärztlicher/pflegerischer Begründung.
  2. Kaution für den Rückbau: der Vermieter darf verlangen, dass Sie eine zusätzliche Sicherheit hinterlegen, um den ursprünglichen Zustand bei Auszug wiederherstellen zu können.
  3. Fachbetrieb beauftragen, der Erfahrung mit Bestandsbädern hat und die Abdichtung nach DIN 18534 dokumentiert — sonst gibt es später Streit um Wasserschäden.

Wer zahlt?

Grundsätzlich der Mieter. Die Pflegekasse übernimmt bei Pflegegrad bis zu 4.180 € pro Maßnahme — das reicht für einen Wannen-zu-Dusche-Umbau vollständig, wenn man einen fairen Fachbetrieb wählt.

Der Vermieter zahlt nur, wenn er selbst die Maßnahme als Modernisierung veranlasst — dann darf er 8 % der Umbaukosten dauerhaft auf die Jahresmiete umlegen. In der Praxis: für viele ältere Mieter der bessere Deal, wenn der Vermieter mitmacht.

Was Sie schriftlich fixieren sollten

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